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Aktuelle Nachrichten des bvvp – BW
Schnellinfo: Deutliche Abwertung der psychotherapeutischen Leistungen – nun werden alle Mittel des Kampfes aktiviert!

- 12. März 2026
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
gestern, am 11. März, war es so weit: Der Bewertungsausschuss sollte über unsere „angemessene“ Vergütung entscheiden. Hintergrund: Eine mit 36 Sitzungen in 43 Wochen des Jahres maximal ausgelastete psychotherapeutische Praxis muss mindestens den Durchschnittsertrag anderer grundversorgender Facharztgruppen erwirtschaften können. So hatte es das Bundessozialgericht in einem wichtigen Urteil aus dem Jahr 1999 festgelegt.
Das Ergebnis wurde dann im Erweiterten Bewertungsausschuss mit den Stimmen der Unparteiischen und der Krankenkassen und gegen die Stimmen der Kassenärztlichen Vereinigung KBV entschieden und ist nicht nur enttäuschend, sondern vollkommen inakzeptabel!
Die betroffenen Leistungen – dies sind bekanntlich alle genehmigungspflichtigen Leistungen, die Psychotherapeutischen Sprechstunden und die Akutbehandlungen – werden zum 1. April 2026 um 4,5 Prozent abgesenkt.
Damit profitieren die Psychotherapeut*innen nicht nur nicht mehr von der Steigerung des Orientierungswerts im Jahr 2026, der ab Januar zunächst eine Anhebung der Vergütung um 2,8 Prozent erwirkte, sondern sie rutschen auch noch unter die Vergütung vom letzten Jahr. Das ist angesichts des sowieso beständig letzten Rangs auf der Einkommensskala des KV-Systems ein Skandal!
Im Gegenzug werden die Strukturzuschläge um 14,25 Prozent angehoben, in denen die normativen Personalkosten eines/einer halben medizinischen Fachangestellten abgebildet werden. Das wirkt sich für all jene Praxen deutlich positiv aus, die ihren vollen oder halben Versorgungsauftrag bestmöglich ausfüllen. Aber das ist letztlich, angesichts der erheblichen Abwertung der eigentlichen Leistungen, nur Makulatur!
Wir werden nun, auch in Abstimmung mit den anderen Verbänden, den Beschluss rechtlich prüfen und überlegen, welche weiteren Maßnahmen – gegebenenfalls auch als Protest auf der Straße – nun zu treffen sind.
Die wichtigste rechtliche Frage ist, ob die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) überhaupt eine Abwertung der Leistungen zulässt, oder ob es immer nur um die Prüfung gehen muss, welche honorarsteigernde Anpassung vorgenommen werden sollte. Es geht um die Mindestvergütung und es geht um eine ohnehin vollkommen ungerechte Formel des Vergleichs vom Maximum des Verdiensts mit dem Durchschnitt anderer ärztlicher Verdienstgruppen. Diese rechtliche Frage werden wir auch dem Bundesministerium für Gesundheit als Aufsichtsbehörde stellen!
Zu den Details:
Wir hatten Sie im Vorfeld umfangreich über die Inhalte und das Procedere der Verhandlungen informiert. Es gab sehr viele Vorgespräche und gemeinsame Überlegungen mit der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der zuständigen Honorarabteilung, die uns an allen Stellen bestmöglich unterstützt hat.
Nachdem im Bewertungsausschuss keine Einigung zwischen den beiden Verhandlungspartnern KBV und GKV-Spitzenverband erzielt werden konnte, – beide Bänke haben jeweils drei Stimmen – wurde der Erweiterte Bewertungsausschuss angerufen. Das Angebot der Kassen wäre mit einer noch deutlicheren Abwertung einhergegangen, was vollkommen inakzeptabel war. Die KBV forderte hingegen mit guten Argumenten eine Anpassung der bisherigen Berechnungssystematik, verbunden mit einer daraus resultierenden Beibehaltung der bisherigen Bewertungen der betroffenen Leistungen.
Bei Hinzuziehung des Erweiterten Bewertungsausschusses kommen drei unparteiische Mitglieder dazu; den Vorsitz führt seit vielen Jahren Professor Wasem. Und nun wird es knifflig, denn man weiß nie, welchen Beschlussentwurf Professor Wasem vorlegen wird, und von welcher Bank er dann die notwendigen Stimmen für eine Mehrheit erhält. Damit ist das Anrufen des „Erweiterten“ immer mit einem gehörigen Risiko verbunden, denn es kann in alle Richtungen ausgehen. Man kann also besser dastehen, als wenn im Bewertungsausschuss ein Kompromiss gefunden wird, man kann aber auch deutlich schlechter dastehen. Deshalb geht man dieses Risiko nur dann ein, wenn das Angebot der Gegenseite vollkommen inakzeptabel ist – und diese Situation war im aktuellen Fall mit dem Vorschlag der GKV zur angemessenen Vergütung gegeben.
Professor Wasem hat die guten Argumente der KBV zu einem kleinen Teil aufgegriffen und demgemäß die bisherige Systematik zugunsten der Psychotherapeut*innen in geringem Maße angepasst. Aber er hat nicht alle Argumente als überzeugend bewertet, sodass nun dieses Ergebnis zustande kam. Außerdem hat er darauf verwiesen, dass man schon die letzten beiden Male auf eine eigentlich anstehende Abwertung verzichtet habe, dass die Psychotherapeut*innen somit nun deutlich oberhalb der vom BSG vorgeschriebenen Untergrenze lägen, und dass man dies kein drittes Mal so fortsetzen könne.
Neben der neuen Bewertung der genannten Leistungen gibt es noch einen weiteren Beschlusspunkt, der von Professor Wasem zusammen mit der GKV verabschiedet wurde: Es wird der Auftrag erteilt, dass der Bewertungsausschuss die Berechnungssystematik für die psychotherapeutische Vergütung grundsätzlich überprüfen und weiterentwickeln soll. Es wurde also anerkannt, dass es hier an vielen Stellen problematische Stellen gibt. Aber für einen dieser Erkenntnis entsprechenden zurückhaltenden Beschluss hat es dennoch nicht gereicht: Es ist erschütternd.
Der bvvp ist entschlossen, mit aller Kraft gegen diese Honorarkürzung einzutreten. Über die nächsten Schritte werden die Mitglieder fortlaufend informiert.
Jetzt wird es laut!
Ulrike Böker
für den bvvp Bundesvorstand und den bvvp Baden-Württemberg